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Vereinssatzung


Satzung des Tauch-Sport-Verein Ochtrup e.V.

Stand: August 2008

SATZUNG TSV Ochtrup e.V.

A ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Tauch-Sport-Verein Ochtrup e.V", Abgekürzt „TSV Ochtrup e.V“.
  2. Er hat seinen Sitz in Ochtrup.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt unter der Registernummer VR1072 eingetragen.
  4. Der Verein wurde am 11. November 2005 gegründet.

§ 2 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein will Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalens, des Tauchsportverbandes Nordrhein-Westfalens e.V. und des VDST e.V. werden und diese Mitgliedschaft auch beibehalten. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Landessportverband NRW, dem Tauchsportverband Nordrhein-Westfalen e.V., dem VDST e.V. sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports und der sportlichen Jugendarbeit, sowie die Ausübung von Tätigkeiten im Natur-, Umwelt- und Gewässerschutz.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des  Freizeit- und Leistungssports, Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege, Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern, Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten, Sensibilisierung der Mitglieder für Natur-, Umwelt- und Gewässerschutz,Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.
  4. Der  Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  8. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Ob Aufwandsentschädigungen bezahlt werden entscheidet die Mitgliederversammlung.

B MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

§ 1 Mitglieder

  1. Der Verein unterscheidet: Ordentliche Mitglieder Außerordentliche Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind: Aktive Mitglieder Passive Mitglieder; Passive Mitglieder wollen dem Verein verbunden bleiben, nehmen aber nicht aktiv am Vereinsleben teil und tauchen nicht. Alle anderen Mitglieder sind aktive Mitglieder. 
  3. Außerordentliche Mitglieder sind: Gastmitglieder Ehrenmitglieder; Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § B.10 dieser Satzung.

§ 2  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat. 
  2. Juristische Personen können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. 
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluß über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekanntgegeben.
  5. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

§ 3 Aufnahmefolgen 

  1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. 
  2. Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig. 
  3. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 
  2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 
  3. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen. 
  4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. 
  5. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 5 Pflichten der Mitglieder 

  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. 
  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern. 
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Nutzung von vereinseigenen Tauchausrüstungen oder Teilen hiervon die Tauchtauglichkeit nachzuweisen und eine Haftungsverzichtserklärung abzugeben. Eine Teilnahme am Tauchtraining ist nur mit gültiger Tauchtauglichkeitsbescheinigung zulässig.

§ 6 Beiträge und Gebühren 

  1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliedsversammlung fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. 
  4. Die Beiträge des Vereins werden vorzugsweise im Lastschriftverfahren erhoben.
  5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 
  6. Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen. 
  7. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Mit der Kursgebühr können nur entstandene Aufwendungen ersetzt werden. Einzelheiten kann eine Kursordnung regeln.

§ 7 Maßregelungen 

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: schriftliche Ermahnung, schriftlicher Verweis, angemessene Geldstrafe, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. 
  2. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zu übermitteln.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluß aus dem Verein. 
  2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds jeweils unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an eines der Mitglieder des Vorstandes zu richten. 
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 9 Ausschluß 

  1. Durch Beschluß des Gesamtvorstands kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere fahrlässige Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung, schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. 
  2. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der   Ausschließungsbeschluß wird sofort mit Beschlußfassung wirksam. 
  3. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 
  4. Gegen die Ausschlußentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die  Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 10 Ehrungen 

  1. Für besondere Verdienste um den Verein und den Tauchsport im allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden. 
  2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. 
  3. Der Verein kann sich eine Ehrenordnung geben.

C ORGANE DES VEREINS

§ 1 Vereinsorgane 

  1. Die Vereinsorgane sind der Vorstand der Gesamtvorstanddie Mitgliederversammlung 
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 
  4. Personalunion ist unzulässig. 

 § 2 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten. 
  2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 
  3. Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein zu einmaligen Leistungen von mehr als EURO 2.500,- verpflichten sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. 
  4. Der Vorstand gemäss Zif. 1 leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt, und zwar so dass jedes jahr ein Vorstandsmitglied neu gewählt wird. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  6. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt. 
  7. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muß innerhalb von 6 Wochen eine Neuwahl stattfinden. 
  8. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. 
  9. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

§ 3 Gesamtvorstand 

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes  kann ein Gesamtvorstand gebildet werden. Er besteht mindestens aus:
    • dem Vorstand
    • dem Trainer
    • dem Gerätewart
    • dem Jugendleiter
    • dem Presse- und Organisationswart
  2. Er kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden. 
  3. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen. 
  4. Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
  5. Über Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
  6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. 
  7. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes, das nicht zum Vorstand gehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der laufenden Wahlperiode einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen. 
  8. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. 
  9. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

§ 4 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. 
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. 
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Sie muß die Tagesordnung enthalten. 
  4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift. 
  5. Der Vorsitzende oder - bei dessen Verhinderung – sein Stellvertreter leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht. 

§ 5 Inhalt der Tagesordnung 

  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen (soweit erforderlich)
    • Beschlußfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder
    • Sonstiges 
  2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 6 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung 

  1. Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist. 
  2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins, soweit diese das Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben. 
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 
  4. Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen. 
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf 2 Wochen verkürzt.

§ 8 Kassenprüfer 

  1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. 
  2. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.

§ 9 Vereinsjugend 

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. 
  2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. 
  3. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung der Versammlung geschieht in entsprechender Anwendung des § C.4 dieser Satzung. 
  4. Bei der Wahl des Jugendleiters und in der Jugendversammlung steht das Wahl- und Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Einer besonderen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es dazu nicht. 
  5. Die Vereinsjugend ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

§ 10 Ausschüsse 

  1. Der Gesamtvorstand – und soweit dieser nicht gebildet ist der Vorstand – kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand   (Vorstand) berufen werden. 
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschußleiter einberufen.

§ 11 Ordnungen 

  1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil. 
  2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. 
  3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.

D SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 1 Haftpflicht 

  1. Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Ve- ranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste auch in den Räumen des Vereins - haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber – soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht – nicht.

§ 2 Sportunfälle

  1. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese unverzüglich dem Vorstand bzw. dem zuständigen Vereinsorgan anzuzeigen, da sämtliche Unfälle fristgerecht über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

§ 3 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
  2. Zur Beschlußfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  3. Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Die Auflösung kann nur mit einer drieviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  5. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins der Stadt Ochtrup zu übertragen, der es ausschliesslich und unmittelbar nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Vereinszwecks verwenden darf.
  7. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt  anzumelden.

§ 4 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der Ausserordentlichen Mitgliederversammlung am 11.07.2008 beschlossen worden. Sie ersetzt die Vereinssatzung in der Fassung vom 11. November 2005. Sie tritt in Kraft, sobald diese Neufassung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen ist.